Die Kosten der doppelten Haushaltsführung sind monatlich in Höhe von max. 1.000,00 € als Werbungskosten absetzbar. Diese Grenze schloss bisher neben den laufenden Kosten, wie Miete, Strom etc., auch die Einrichtungsgegenstände und der Hausrat ein.
Gegen die Einbeziehung der Einrichtungsgegenstände in die Grenze wurde geklagt (BFH 4.4.19, VI R 18/17). Die Klage hatte Erfolg, die Einrichtungsgegenstände, wie Möbel und Haushaltswaren, sind nun neben der 1.000,00 €-Grenze abzugsfähig.
Bei einer möbliert gemieteten Wohnung wird empfohlen, im Mietvertrag die Anteile für die Miete für die Wohnung und für das Mobiliar aufzuteilen. Sollte dies nicht geschehen sein, kann der Anteil für das Mobiliar geschätzt werden.
Außerdem ist es nun möglich, die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern geltend zu machen. Dies war bisher problematisch, da dann häufig die 1.000,00 €-Grenze überschritten und Kosten z. T. gar nicht berücksichtigt wurden.
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