Im Streitfall (FG Köln 27.6.18, 3 K 870/17) hat der Arbeitgeber die Mitarbeiter zu einem Kochkurs als Weihnachtsfeier eingeladen. 27 Mitarbeiter haben sich angemeldet, davon haben zwei Mitarbeiter kurzfristig abgesagt. Die Kosten für die Betriebsveranstaltung konnten für diese beiden Mitarbeiter nicht mehr gekürzt werden. Für die Berechnung des geldwerten Vorteils der Mitarbeiter rechnete der Arbeitgeber mit der angemeldeten Personenzahl von 27. Das Finanzamt legte die tatsächliche Teilnehmerzahl von 25 zugrunde, somit ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag.
Bei der Klage beim Finanzgericht Köln gab dieses dem Arbeitgeber Recht. Eine schriftliche Grundlage für die Berechnung gibt es nicht. Das Finanzgericht Köln begründet die Entscheidung damit, dass es nicht zum Nachteil der teilnehmenden Arbeitnehmer sein kann, wenn Kollegen kurzfristig absagen. Die Arbeitnehmer hatten in diesem Fall auch keinen Vorteil dadurch, dass die Kollegen abgesagt haben, da jeder Mitarbeiter unbegrenzt essen und trinken konnte.
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH unter VI R 31/18 eingelegt.
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