Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers bei geringfügiger beruflicher Nutzung

Sofern das Arbeitszimmer nur für eine geringfügige betriebliche oder berufliche Nutzung verwendet wird, ist es bereits dann steuerlich nicht abzugsfähig, wenn der Zimmer vereinzelt privat genutzt wird. Dies entschied das FG Rheinland-Pfalz.

Im aktuellen Fall betrieb der Kläger eine Fotovoltaikanlage und erzielte gewerbliche Einkünfte mit dieser. Für die Verwaltung der Anlage machte er Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzgericht versagte den Betriebsausgabenabzug. Grundsätzlich wurde klargestellt, dass Zimmer, die zu privaten Zwecken genutzt werden, insgesamt keine Betriebsausgaben darstellen und auch nicht anteilig abgesetzt werden können. Die Erforderlichkeit des (häuslichen) Arbeitszimmers wurde nicht in Frage gestellt. Sofern das häusliche Arbeitszimmer nur für geringfügige betriebliche Zwecke/Einnahmen verwendet wird, schließt bereits die vereinzelte private Nutzung den Betriebsausgabenabzug aus.

Das Gericht entschied im aktuellen Fall, dass der Kläger das Arbeitszimmer nur wenige Stunden jährlich für betriebliche Zwecke nutzte. Die restliche Zeit wurde es nicht oder privat genutzt. Diese nichtbetriebliche Nutzung wurde als von nicht untergeordneter Bedeutung angesehen, sodass es dem Betriebsausgabenabzug entgegenstand.

Die Richter ließen offen, wo die Grenze zwischen einer nur untergeordneten und einer schädlichen privaten Nutzung liegt, da es nach ihrer Auffassung keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Verhältnismäßigkeit gebe.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

Artikel als PDF herunterladen

Zurück