Ab dem Jahr 2018 gibt es das Baukindergeld, welches 12.000,00 € pro Kind auf zehn Jahre gewährt wird. Voraussetzungen sind, dass die Steuerpflichtigen erstmalig Wohneigentum neu bauen oder erwerben und dass das/ die Kind/er zum Haushalt gehören, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Kindergeldanspruch besteht. Der Antrag auf Baukindergeld muss spätestens nach sechs Monaten nach Einzug in das Eigenheim gestellt werden, um die Frist zu wahren.
In diesem Zusammenhang bedeutet erstmalig, dass der Antragsteller und die im Haushalt lebenden Personen zum Zeitpunkt des Kaufs (Datum der Unterschrift des notariellen Kaufvertrags) bzw. zum Zeitpunkt der Baugenehmigung oder des frühestmöglichen Baubeginns keine eigenen Immobilien besitzen dürfen. Ein frühzeitiger Verkauf einer Eigentumswohnung kann somit unschädlich sein.
Damit das Baukindergeld gewährt wird, darf das jährlich zu versteuernde Haushalts-einkommen nicht mehr als 90.000,00 € betragen, wenn die Familie ein Kind hat. Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um 15.000,00 €. Der KfW sind die Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragsstellung zu bescheinigen.
Als zwingender Nachweis des Haushaltseinkommen gilt der Einkommensteuerbescheid, gegebenenfalls müssen die Einkommensteuererklärungen für die betreffenden Jahre nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden, wenn man nicht verpflichtet war, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Nachweise müssen spätestens drei Monate nach Antragstellung erbracht werden.
Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.