Berichtigung einer elektronischen Rechnung

Elektronische Gutschriften können in Papierform berichtigt werden, um rückwirkend den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Im aktuellen Streitfall (FG Baden-Württemberg, 24.5.17, 1 K 605/17) erstellte die Klägerin im Jahr 2005 eine Gutschrift und versendete diese elektronisch an die leistende Unternehmerin. Hieraus versagte ihr das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da in der Gutschrift die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der leistenden Unternehmerin fehlte. Zudem war die Leistungsbeschreibung unklar.

Die Klägerin berichtigte daraufhin im Jahr 2011 die Gutschrift mit einem zusätzlichen Papier und ergänzte die Steuernummer sowie die genaue Artikelbeschreibung. Das Finanzamt wollte die Vorsteuer erst ab diesem Zeitpunkt in 2011 berichtigen.

Die eingereichte Klage gegen das Finanzamt verlief erfolgreich. Die Klägerin dürfte eine neue Rechnung (Gutschrift) ausstellen, da dies vorher bereits praktiziert wurde mit der ursprünglichen Gutschrift. Diese Berichtigung entfaltet Rückwirkung auf das Leistungsjahr 2005. Entscheidend war zudem, dass die Gutschrift aus 2005 „nicht in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend“ war. Die unklare Beschreibung wurde durch die zusätzliche Auflistung der erworbenen Artikel bereinigt.

Elektronische Signatur: dies stellt eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug dar, jedoch kann auch ohne elektronische Signatur die materielle Voraussetzung gegeben sein. Dies bestätigt die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung. Auch die Berichtigung unklarer elektronischer Rechnungen ist auf dem Papierwege möglich.

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH unter V R 48/17 eingelegt.

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