Mit dem BMF-Schreiben vom 02.11.2020, III C 2 – S 7100/19/10001:002 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen überarbeitet. Das BMF- Schreiben ist für Gutscheine nach dem 31.12.2018 anzuwenden. Bis zum 02. Februar 2021 wird es nicht beanstandet, wenn die neuen Regelungen noch nicht angewendet werden.
Bisher hat man von Wertgutscheinen und Waren- oder Sachgutscheinen gesprochen, wobei Wertgutscheine über einen bestimmten Betrag lauten und Waren- oder Sachgutscheine über eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ausgestellt werden. Die Umsatzsteuer ist erst bei Einlösung des Gutscheins entstanden.
In dem neuen BMF-Schreiben werden Gutscheine nun in die Kategorien Einzweck- oder Mehrzweckgutscheine eingeordnet.
Es handelt sich um einen Einzweckgutschein, wenn bei Ausgabe des Gutscheins der Steuersatz und der Ort der Leistung schon feststehen. Der Gutschein kann einer Gattung des Leistungsgegenstands zugeordnet werden. Unter Gattung ist die Übereinstimmung von wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw. der sonstigen Leistung zu verstehen, sodass der Steuersatz zutreffend zugeordnet werden kann. Bei einem Einzweckgutschein entsteht die Umsatzsteuer bei Ausgabe des Gutscheins. Wird der Gutschein nicht eingelöst, erfolgt keine Korrektur der Umsatzsteuer.
Mehrzweckgutscheine sind somit die Gutscheine, bei denen der Ort der Leistung und/ oder die Leistung an sich bei Ausgabe nicht bestimmt werden können und somit der zutreffende Steuersatz bei Ausgabe nicht bekannt ist. Diese Gutscheine werden erst bei Einlösung des Gutscheins umsatzsteuerrechtlich beurteilt und damit entsteht die Umsatzsteuer erst dann. Wird der Gutschein nicht eingelöst, wird keine Umsatzsteuer erfasst.
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