Mit der Entfernungspauschale können u.a. Arbeitnehmer ihren Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat am 23. Mai 2017 entscheiden (7 K 7134/15), unter welchen Umständen nicht der kürzeste, sondern ein längerer Fahrweg berücksichtigt werden kann.
Das Gericht entschied, dass der längere Fahrweg offensichtlich verkehrsgünst ger sein muss. Dann darf ie längere Strecke in der Steuererklärung angesetzt werden, was zu höheren steuerlichen Abzügen in der Erklärung führt.
Kriterien, die die längere Strecke gegenüber der kürzeren offensichtlich verkehrsgünstiger machen, sind einerseits die tatsächliche Fahrt der längeren Strecke und andererseits das schnellere und pünktlichere erreichen der Arbeitsstätte. Dies muss in der Regel erfüllt sein und bereits gelegentliche Verkehrsstörungen auf den Strecken mit berücksichtigen. Ein unvoreingenommener, verständiger Verkehrsteilnehmer müsste unter den gleichen Verhältnissen ebenfalls die längere Strecke nutzen.
Das Gericht gab keine konkreten zeitlichen Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um die längere Fahrstrecke geltend machen zu können. Jedoch ist eine Zeitersparnis von unter 10% noch kein ausschlaggebendes Argumen, die längere Alternativroute zu wählen. Jedoch können auch andere Argumente dargelegt werden, um die längere Fahrstrecke anzuerkennen. Hierbei nennt das Gericht die Streckenführung oder die Schaltung von Ampeln.
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