Förderung zur Schaffung von Mietwohnraum

Zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde eine Sonderabschreibung eingeführt. Diese kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.

Die Sonderabschreibung beträgt jährlich 5% für vier Jahre neben der normalen Abschreibung in Höhe von 2%. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellt wird. Sobald die Mietwohnung bezugsfertig ist, das heißt, dass die Wohnung zur Vermietung genutzt werden kann, kann die Sonderabschreibung in dem Jahr der Fertigstellung berücksichtigt werden.

Aufgrund der zeitlichen Befristung der Sonderabschreibung für die Veranlagungszeiträume 2018 bis einschließlich 2026, muss spätestens im Jahr 2023 die Sonderabschreibung erstmalig in Anspruch genommen werden, wenn die gesamte Sonderabschreibung berücksichtigt werden soll.

Zu den begünstigten neu geschaffenen Wohnungen gehören der Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhäuser, der Umbau von bestehenden Gebäudeflächen zu einer Wohnung, Aufstockung oder Anbauten und Dachgeschossausbauten. Die Wohnung muss eine baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden, sie muss notwendige Nebenräume, wie Küche und Bad enthalten und mindestens eine Fläche von 23 qm aufweisen. Der Umbau oder die Vergrößerung bestehender Wohnungen stellen keinen Neubau dar und sind somit nicht begünstigt.

Als weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung gilt, dass die Wohnung ab dem Jahr der Fertigstellung und der darauffolgenden neun Jahre entgeltlich vermietet wird. Ein Leerstand kann unschädlich sein, wenn die Vermietungsabsicht weiterhin besteht und Bemühungen unternommen werden, die Wohnung zu vermieten. Bei der Vermietung an nahe Angehörige gilt es zu beachten, dass die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt.

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 3.000,00 € pro qm Wohnfläche, ist die Sonderabschreibung ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass die anschaffungsnahen Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mit in die Berechnung der Grenze einfließen, wenn diese Kosten mehr als 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Die Sonderabschreibung wird allerdings nur für Baukosten in Höhe von bis zu 2.000,00 € pro qm Wohnfläche berechnet.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

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