Handlungsbedarf bei Bruchteilsgemeinschaften

Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Sache besitzen. In der Praxis kommt dies häufig bei Fotovoltaikanlagen, Solaranlagen, Wasserkraftwerken und Praxis- und Bürogemeinschaften vor. Bisher wurde die Bruchteilsgemeinschaft als ein Unternehmer i. S. d. Umsatzsteuergesetzes behandelt, dies hat der BFH (BFH 22.11.18, V R 65/17) nun anders entschieden.

Demnach wird jeder Bruchteilseigentümer umsatzsteuerrechtlich als einzelner Unternehmer betrachtet und die Leistungen sind anteilig auf die Eigentümer aufzuteilen. Somit ist jeder einzelne Gemeinschafter dazu verpflichtet sich eine Steuernummer geben zu lassen und Steuererklärungen abzugeben.

Ein Vorteil könnte sich daraus ergeben, dass jeder Gemeinschafter einzeln betrachtet als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG auftreten kann. Allerdings entfällt dann der Vorsteuerabzug.

Um den Bürokratieaufwand bei gewerblichen Einkünften zu verringern, besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen. Diese Gesellschaft wird dann als ein Unternehmer betrachtet und es ist für diese Gesellschaft nur eine Steuererklärung abzugeben und nicht für jeden Gesellschafter einzeln.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

Artikel als PDF herunterladen

Zurück