Der finale Ausfall einer Darlehensforderung ist als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzuerkennen.
Ausgangssituation für das Urteil war ein verzinsliches Darlehen, das eine Privatperson einem Dritten ab dem Jahr 2011 gewährte. Dieser meldete Privatinsolvenz an. Der Darlehensgeber meldete die restliche Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und wollte den Ausfall steuerlich als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ansetzen.
Der Bundesfinanzhof gab dem Steuerpflichtigen Recht. Nicht nur die Ertragsebene bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern auch die Vermögensebene ist steuerlich zu berücksichtigen. Der finale Ausfall der Darlehensforderung ist daher als Verlust steuerlich anzuerkennen. Die Höhe bemisst sich dabei aus dem Nennwert des hingegebenen Darlehens abzüglich bereits geleisteter Tilgungen. Bereits geleistete Zinszahlungen bleiben als Kapitaleinkünfte steuerpflichtig.
Steuerlich zu berücksichtigen ist dieser Ausfall erst dann, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen. Daher reicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Regel nicht aus. Sollte das Verfahren mangels Masse abgelehnt werden oder aus anderen Gründen feststehen, dass keine Rückzahlung mehr erfolgt, ist dieser Ausfall steuerlich in diesem Jahr anzuerkennen.
Der Bundesfinanzhof ließ offen, ob dieses Urteil auch für einen Forderungsverzicht oder den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gilt.
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