Im Streitfall (FG Rheinland-Pfalz 10.12.19 3 K 1681/19, Rev. beim BFH unter VIII R 11/20) hat ein Einnahme-Überschuss-Rechner den Entnahmewert für die private Nutzung des überwiegend betrieblich genutzten Pkws nach der 1%-Methode ermittelt. Da die tatsächlichen Kosten, die im Jahr der Nutzung abgeflossen sind, niedriger waren als der Wert durch die 1%-Methode, wurde nur die Kostendeckelung als Entnahmewert berücksichtigt. Es handelt sich dabei um ein Leasingfahrzeug, für das im Vorjahr bereits eine hohe Leasingsonderzahlung geleistet wurde.
In der Vergangenheit haben viele Einnahmen-Überschuss-Rechner im ersten Jahr des Leasings eine hohe Sonderzahlung geleistet, um dann in den darauffolgenden Jahren eine niedrige Leasingrate zu haben, um somit die Kostendeckelung anzuwenden.
Das Finanzgericht hat klargestellt, dass die Kostendeckelung zur Ermittlung des Entnahmewerts nicht vorgesehen ist. Es gibt die Möglichkeit zwischen der 1%- Methode oder der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu wählen. Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I 09, 1326 eine „Kostendeckelung“ zugelassen habe, handelt es sich hierbei um eine Billigkeitsregelung (§163 AO), aus der die Steuerpflichtigen im Streitfall keinen Anspruch herleiten können.
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