Im Streitfall (OLG Dresden 24.2.21, 5 U 1782/10) hatte die Steuerpflichtige die Miete für ihr Textileinzelhandel für den Zeitraum, für den die staatliche Schließungsanordnung gilt, nicht gezahlt.
Die Steuerpflichtige musste vom 19. März bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft schließen. Die Miete für den Monat April 2020 zahlte sie nicht. Das LG Chemnitz hatte die Steuerpflichtige zur Zahlung der Miete verurteilt.
Das OLG gab der Steuerpflichtigen zum Teil recht. Es wurde entschieden, dass die Steuerpflichtige die Miete nur zu 50 % zu zahlen braucht, da durch die Corona-Pandemie und die staatliche Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt.
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