Nicht anerkannte Heilmethode als außergewöhnliche Belastung

Im Streitfall (FG Rheinland-Pfalz 4.7.18, 1 K 1480/16) ging es um eine Familie, die die Kosten für die Behandlung der schwerbehinderten Tochter bei einem Heilpraktiker als außergewöhnliche Belastung geltend machten. Die Steuerpflichtigen wiesen die Kosten mit Vorlage eines privatärztlichen Attests einer Fachärztin nach, welches mit einer kurzen Bemerkung amtsärztlich bestätigt wurde.

Das Finanzamt lehnte den Kostenansatz ab, da es sich bei der Bemerkung von dem Amtsarzt nicht um ein Gutachten handelte. Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die kurze Anmerkung vom Amtsarzt ausreichend ist. Der erforderliche Nachweis nach § 64 EStDV ist damit erbracht, da ein amtsärztliches Attest die gleiche Qualität hat wie ein amtsärztliches Gutachten.

Auch der medizinische Dienst der Krankenkassen kann die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für nicht anerkannte Heilmethoden bestätigten, damit diese als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

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