Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Arbeitsleistung von Handwerkern steuerlich abgesetzt werden. Sind diese erfüllt, werden 20% der Lohnkosten, maximal 1.200,00 €, angerechnet.

Damit die Kosten geltend gemacht werden können, müssen die Handwerkerleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, es muss eine Rechnung vorliegen und die Rechnung muss unbar bezahlt werden.

In der Praxis war häufig streitig, wie „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen ausgelegt wird. In zwei BFH-Urteilen (BFH 13.5.20, VI R4/18 und BFH 13.5.20, VI R 7/18) wurden die Handwerkerleistungen nicht angerechnet, da diese nur zum Teil im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden und die Leistung in der Rechnung nicht getrennt aufgewiesen wurde.

In dem ersten Urteil wurde ein Tor bei dem Steuerpflichtigen zu Hause ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und anschließend wieder bei dem Kunden eingebaut. In dem zweiten Urteil wurde eine Tür in der Werkstatt des Handwerkers gefertigt und später beim Steuerpflichtigen eingebaut, auch hierfür wurde keine Steueranrechnung der Handwerkerleistung gewährt.

Es empfiehlt sich darauf zu achten, dass die Leistungen, die sowohl im Haushalt des Steuerpflichtigen als auch in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden, in der Rechnung separat ausgewiesen werden. Dies gilt auch für die in Rechnung gestellten Fahrtkosten/ Fahrtkostenpauschalen. Die Fahrten vom Handwerker zum Steuerpflichtigen können ebenfalls bei der Steuer angerechnet werden.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

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