Schenkung bei nachbarschaftlicher Pflege und Betreuung
In dem Sachverhalt ging es darum, dass der Steuerpflichtige von seiner langjährigen Nachbarin, die bereits 81 Jahre alt war, vorsorglich die umfassende Vorsorgevollmacht erhalten hat. Er unterstütze sie bei Behördengängen, etc. und besuchte Sie auch im Wohnheim nach ihrem Umzug mehrmals wöchentlich. Der Steuerpflichtige sollte auch als Erbe eingesetzt werden.
Eine Vergütung für die Hilfe des Steuerpflichtigen wurde nicht schriftlich vereinbart, es sollte aber später eine Vergütung erfolgen. Nachdem er seine Nachbarin bereits acht Jahre unterstützt hatte, hatten die beiden rückwirkend eine monatliche Vergütung von 50,00 € festgesetzt, welche dann im August 2016 in einer Summe in Höhe von 5.000,00 € gezahlt wurde.
In dem Einkommensteuerbescheid setzte das Finanzamt die Vergütung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an, woraufhin der Steuerpflichtige erklärte, dass aufgrund der Fahrt- und Verwaltungskosten für die Jahre 2006 – 2014 sogar ein Verlust in Höhe von 300,00 € entstanden sei.
Der Steuerpflichtige reichte schließlich Klage beim Finanzgericht ein und dieses ließ die Vergütung außer Ansatz bei der Einkommensteuererklärung (FG Niedersachsen 26.6.2019, 9 K 101/18). Die Tätigkeit ist der privaten Lebensführung zuzuordnen, da keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt und die nachbarschaftliche und freundschaftliche Verbundenheit Anlass für die Vergütung war. Außerdem ist der Steuerpflichtige kein Berufsbetreuer i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, sodass der Gewinn nicht den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zuzuordnen wäre.
Da die Zahlung aufgrund der persönlichen Verbundenheit geflossen ist und die Zahlung keiner konkreten Leistung des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann, gilt diese nicht als Entgelt für die erbrachten Leistungen. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung, die steuerfrei aufgrund des Freibetrags in Höhe von 20.000,00 € nach dem ErbStG ist.
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