Steuerbarkeit von Preisgeldern

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Preisgelder kein Entgelt für eine erbrachte Dienstleistung und sind somit nicht steuerbar nach dem UStG.

Zu diesen Voraussetzungen gehört es, dass kein Antrittsgeld o. ä. für die Teilnahme gezahlt wird und dass nur die Teilnehmer ein Preisgeld erhalten, welche eine Platzierung erreichen. Aufgrund der Ungewissheit der Zahlung fehlt es an einem Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der ggf. erhaltenen Zahlung. Es liegt kein Leistungsaustausch vor.

Im Streitfall (BFH 2.8.18, V R 21/16) erzielte eine GmbH Umsätze aus Verkaufserlösen aus dem Handel und der Ausbildung von Pferden sowie von Preisgeldern. Die GmbH machte den vollen Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und das Finanzgericht wies die Klage aufgrund der Nichtabziehbarkeit von Repräsentationsaufwendungen ab.

Im Zuge der Revision hob der BFH das Urteil auf, da das Finanzgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass alle Umsätze steuerbar sind. Das Finanzgericht hat nun zu prüfen, ob die erzielten Preisgelder der GmbH in voller Höhe nicht umsatzsteuerbar sind oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.

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