Teilleistungen mit gesenktem Umsatzsteuersatz bei Bauvorhaben
Viele Bauvorhaben werden im Jahr 2020 begonnen, aber erst im Jahr 2021 fertiggestellt. Für die Rechnungsstellung und den Umsatzsteuersatz ist der Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauvorhabens maßgebend, also bei Verschaffung der Verfügungsmacht und Abnahme des fertiggestellten Werks. Damit Privatpersonen von dem gesenktem Umsatzsteuersatz von 16 % profitieren können, gibt es die Möglichkeit Teilleistungen zu vereinbaren.
Damit die Teilleistungen bei einer Prüfung durch das Finanzamt anerkannt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die Teilleistungen müssen wirtschaftlich abgrenzbar sein und gesondert abgenommen werden. Vor dem 01.01.2021 muss gesondert vereinbart werden, dass für die Teile der Leistungen Teilentgelte zu zahlen sind. Die Teilentgelte sind gesondert in Rechnung zu stellen.
Hierbei gilt es insbesondere keine Gefälligkeitsrechnungen zu schreiben, da der Bauunternehmer dann trotzdem die Umsatzsteuer von 19 % an das Finanzamt abführen muss. Die Teilrechnung ist nicht anzuerkennen, wenn die Abnahme von Teilleistungen nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Nicht anerkannte Teilrechnungen werden als Anzahlungsrechnung bei der Schlussrechnung berücksichtigt.
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