Umsatzbesteuerung eines Hochzeits- bzw. Trauerredners

Künstlerische Tätigkeiten werden gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ermäßigt mit 7 % besteuert. Hierzu zählen nicht nur die Umsätze aus Eintrittsberechtigungen für Theater, Museen oder Konzerte sondern auch die Leistungen der Künstler.

Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind Umsätze aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu besteuern.

Ein Hochzeits- bzw. Trauerredner erarbeitet zusammen mit seinem Kunden die Inhalte seiner Rede, welche er dann vorträgt und dabei moderierend und unterhaltend tätig wird. Im Vordergrund steht dabei die Vortragstätigkeit mit dem vorher besprochenen Inhalt, sodass kein Urheberrecht vorliegt. Auch die Überlassung des Skripts ist nur eine Nebenleistung zu der erbrachten Hauptleistung des Vortrags.

Bei der Tätigkeit eines Hochzeits- bzw. Trauerredners handelt es sich grundsätzlich nicht um eine künstlerische Tätigkeit. In besonderen Fällen ist die Leistung jedoch als künstlerisch anzusehen, wenn diese von einer eigenschöpferischen Leistung des Künstlers geprägt wird. Dann werden die Leistungen mit dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG besteuert.

Da Hochzeits- bzw. Trauerredner in der Regel nur erhaltene Informationen verarbeiten und dabei ähnliche Redegerüste verwenden, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit eines Hochzeits- bzw. Trauerredners nicht um eine künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG handelt (FG Rheinland-Pfalz 26.9.2017, 3 K 1461/16, EFG 2017, 1847).

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