Im Streitfall (BFH 2.8.18, V R 33/17) handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der Bootsliegeplätze an Wassersportler vermietete, damit diese dort übernachten konnten. Für die Überlassung zahlen die Wassersportler ein Hafengeld, welches auch die Nutzung von Sanitäreinrichtungen o. ä. beinhaltet.
Der Verein reichte beim Finanzgericht Klage ein, da der Verein die Leistung ermäßigt besteuerte. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
Bei sog. „Wohnmobilhäfen“ und Campingplätzen gilt die ermäßigte Besteuerung. Der BFH hält es für möglich, dass die ermäßigte Besteuerung auch auf die Überlassung von Bootsliegeplätzen erweitert wird.
Diese Angelegenheit betrifft Unionsrecht, sodass die Entscheidung beim EuGH liegt.
Entsprechende Fälle empfehlen wir offenzuhalten.
Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.