Diejährliche Betriebskostenabrechnung des Vermieters beinhaltet oft auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Diese kann der Mieter gem. Sg5a Abs. 3 EStG in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Zur Berücksichtigung müssen diese dem Finanzamt dargelegt werden. Das Landgericht Berlin (vom 18.10.2017, Aktenzeichen 18 S 339/16) hat einem Mieter Recht gegeben, dass der Vermieter diese Aufteilung in der Betriebskostenabrechnung vornehmen muss.
Mietverträge mit Passagen, in denen der Vermieter von seiner Ausweispflicht der haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen befreit ist, sind insoweit unwirksam, laut dem Landgericht Berlin.
Sollte der Mieter trotz Aufforderung vom Vermieter keine entsprechende Bescheinigung erhalten, kann er seinen Vermieter zivilrechtlich in Haftung nehmen, und zwar über den Betrag, den der hätte vom Finanzamt erstattet bekommen können.
Ebenso hatjedes Handwerksunternehmen die Pflicht, seine Abrechnung in Lohn- und Materialkosten aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige diese beim Finanzamt absetzten könnte.
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