Gemäß § 14 UStG ist das Leistungsdatum Pflichtbestandteil auf der Rechnung, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach § 31 Abs. 4 UStDV gilt die Erleichterung, dass als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung ausgeführt wurde.
Die Steuerpflichtige hatte im Streitfall (BFH 1.3.18, V R 18/17) den Vorsteuerabzug aus einer an sie ausgeführten Pkw-Lieferung geltend gemacht, obwohl in der Rechnung sowohl die Steuernummer des Leistungserbringers als auch der Zeitpunkt der Leistungsausführung fehlten. Später wurde die Rechnung hinsichtlich der Angabe der Steuernummer des Lieferanten ausgebessert, der Leistungszeitpunkt wurde aber nicht ergänzt. Aufgrund dessen versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Die anschließende Klage beim Finanzgericht hatte Erfolg.
Vom BFH werden die Erleichterungen gem. § 31 Abs. 4 UStDV sehr weit ausgelegt zum Vorteil des zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmers. Demnach kann sich der Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben, wenn der Einzelfall darauf schließen lässt, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsstellung ausgeführt wurde. Im Streitfall traf diese Auslegung nach Entscheidung des BFH zu.
Es handelte sich um einmalige Lieferungen, die branchenüblich oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungsausstellung ausgeführt worden seien. Somit sei die Leistung im Monat der Rechnungserteilung bewirkt worden. Gemäß dem BFH seien nicht nur die Rechnungen bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs, sondern auch die beigebrachten zusätzlichen Informationen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Trotz dessen sollten Eingangsrechnungen auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft werden und gegebenenfalls Korrekturen beim Leistungserbringer angefordert werden.
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