Zinsberechnung für Steuernachzahlungen und —erstattungen verfassungsgemäß

Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass der Zinssatz von 6% p.a. für die Berechnung von Nachzahlungszinsen für die Jahre 2012 bis 2015 verfassungsgemäß ist. Die Berechnung verstößt nicht gegen das Grundgesetz und das enthaltene Übermaßverbot.

Im vorliegenden Fall benötigte das Finanzamt für die Bearbeitung der Steuererklärung 2011 eines Ehepaares über zehn Monate und verzinste die Steuernachzahlung mit einemjährlichen Zinssatz von 6%. Zudem erging der Bescheid für das Jahr 2010 erst im Jahr 2016, indem ebenfalls Zinsen von jährlich 6% festgesetzt wurden. Das Ehepaar legte Einspruch ein mit Verweis aufdie andauernde Niedrigzinsphase und sah die Bescheide als verfassungswidrig an.

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Die bestehenden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Bundesfinanzhofes werden damit bestätigt.

Verglichen mit den Marktzinsen wird der Zinssatz von 6%jährlich des 3238 A0 weiterhin als realistisch angesehen. Zwar sind die Zinssätze für Darlehen und Anlagen gesunken im Vergleich zu früheren Urteilen des BFH, jedoch kann trotz dieser Abweichung der festgelegte Zinssatz von 6% weiterhin angenommen werden.

Das Finanzgericht berücksichtigte neben den Zinssätzen für private Haushalte auch jene für unternehmerische Darlehensnehmer und Anleger. Hierbei wurden nicht nur die Zinssätze von abgesicherten Geldanlagen berücksichtigt, sondern auch die Renditemöglichkeiten für nicht abgesicherte Anlageformen wie Aktien, bei der eine Verzinsung Über 6%jährlich möglich ist.

Das Finanzgericht hat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

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