Gem. § 33 EStG kann die Einkommensteuer um außergewöhnliche Belastungen, sofern diese die zumutbare Belastung übersteigen, ermäßigt werden. Als außergewöhnliche Belastungen sind größere Aufwendungen definiert, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die höher sind als Aufwendungen, die Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen.
Bei dem Merkmal Zwangsläufigkeit ist nicht allein darauf abzustellen, dass die Zahlung zwangsläufig zu leisten ist, sondern auch darauf, dass die Ursache für die Zahlungsverpflichtung zwangsläufig ist.
Bei einem Zivilprozess fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit, da es den Parteien selbst überlassen ist, sich außergerichtlich zu einigen. Als Ausnahme gilt hier die Zwangsläufigkeit, wenn eine Partei Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.
Gemäß dem Urteil (4 K 156/18) des FG Nürnberg vom 01.08.2019 entstehen keine außergewöhnlichen Belastungen durch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einem Einfamilienhaus und dem dafür aufgenommenen Darlehen. Hierbei handelt es sich um Kosten der normalen Lebensführung und der Erwerb eines Einfamilienhauses berührt nicht das Existenzminimum, die Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage ist hier nicht gegeben.
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