49- EUR bzw. Deutschlandticket für Arbeitnehmer

Ab dem 1.5.2023 wurde das 49- EUR-Ticket eingeführt. Mit diesem Ticket kann man den öffentlichen Nahverkehr deutschlandweit nutzen. Das Ticket wird in einem jährlichen Abo zu einem Preis in Höhe von 49 EUR monatlich erworben.

Arbeitgeber können auf drei verschiedene Arten Arbeitnehmer mit dem 49-EUR-Ticket finanziell unterstützen, entweder als Kostenzuschuss, Jobticket oder Gehaltsumwandlung.

Der Kostenzuschuss zum 49- EUR-Ticket ist gem. § 3 Nr. 15 EStG steuer- und beitragsfrei, sofern der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Anderenfalls wäre der Zuschuss steuer- und beitragspflichtig. Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den steuerfreien Zuschuss, mindert dieser die Entfernungspauschale, welche in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten berücksichtigt werden kann. Aus diesem Grund ist der Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und ein Nachweis des Zuschusses im Lohnkonto aufzubewahren.

Hat der Arbeitgeber bereits vor dem 49- EUR- Ticket dem Arbeitnehmer einen Kostenzuschuss gewährt und der Arbeitnehmer bekommt nun das 49-EUR- Ticket, ist dabei zu prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss mehr oder weniger als 49 EUR beträgt. Ist der Zuschuss niedriger als 49 EUR, ist der Zuschuss weiterhin steuerfrei. Ist der Zuschuss aber höher als 49 EUR, ist der Betrag, der 49 EUR übersteigt, steuer- und sozialversicherungspflichtig. Dies ist monatlich zu prüfen.

Erwirbt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer das 49- EUR- Ticket, handelt es sich um das steuer- und beitragsfreie Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG), vorausgesetzt auch dieses wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Der Arbeitgeber kann eine Eigenbeteiligung mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dieser Eigenanteil wird beim Arbeitgeber als Betriebseinnahme berücksichtigt. Auch hier besteht die Verpflichtung, das Jobticket in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, da dieses die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten beim Arbeitnehmer kürzt.

Wenn der Arbeitgeber mindestens 25 % des Jobtickets zahlt, gibt es bis zum 31.12.2024 zusätzlich 5% Rabatt auf den Ausgabepreis, sodass der Arbeitgeber dann nur 46,55 EUR für das 49- EUR-Ticket zahlt.

Die Gehaltsumwandlung ist nicht steuer- und beitragsfrei. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber das 49- EUR- Ticket pauschal mit 25 % versteuert. Der Arbeitnehmer erhält dann das Ticket „brutto wie netto“, außerdem wird die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten beim Arbeitnehmer nicht gekürzt.

Einen Vorsteuerabzug aus dem Ticket gibt es nicht, da die Leistung vom Arbeitnehmer bezogen wird. Auch die Zuzahlung vom Arbeitnehmer zum Jobticket unterliegt nicht der Umsatzsteuer als durchlaufender Posten.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

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