Im Streitfall (BFH 19.11.24, VIII R 8/22) ging es um den Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Forderungsverzichts eines Gesellschafters gegen Besserungschein. Der BFH entschied, dass der Verlust aus einem Forderungsverzicht bereits zum Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen ist und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird.
Der Forderungsverzicht ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, dieser ist den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Außerdem wird der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet, dazu gehören auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Bei dem Forderungsverzicht ist zwischen der noch werthaltigen und dem nicht mehr werthaltigen Teil zu unterscheiden.
Im Streitfall musste der Verlust aus dem Verzicht auf einen nicht mehr werthaltigen Teil der Forderung berücksichtigt werden. Gem. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ist ein Gewinn bzw. Verlust i. S. d. §20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten.
Verzichtet ein Gesellschafter auf die Rückzahlung eines Darlehens, ist zu prüfen, ob dieses noch werthaltig war oder nicht. Dementsprechend werden die Anschaffungskosten dem noch werthaltigen Teil und dem nicht mehr werthaltigem Teil anteilig zugeordnet.
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