Ein an einer GmbH zu 50 % beteiligter Gesellschafter, der ebenfalls Geschäftsführer war, verkaufte seine Anteile an dieser GmbH an die D GmbH. Im Streitfall (FG Köln 4.12.24, 12 K 1271/23, Rev. BFH IX R 1/25) war zu klären, ob der Gewinn aus der Anteilsveräußerung den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 17 EStG oder den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG zuzuordnen ist.
Der Kaufpreis enthielt einen festgelegten Betrag, der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit von dem Steuerpflichtigen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt werden soll. Ein Dritter übernahm zugunsten des Steuerpflichtigen gegenüber der D GmbH eine Bürgschaft gegen eine vierteljährlich zu berechnende Avalprovision von 1 %. Der im Kaufpreis enthaltene Betrag für die Geschäftsführung wurde vom Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG berücksichtigt, dagegen rechnete er die Avalprovision als Veräußerungskosten. Weiter erklärte der Steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn.
Das FA ordnete den Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung den Einkünften aus § 19 EStG i v. m. § 34 Abs. 1 EStG zu. Das Entgelt stellt eine Gegenleistung für die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit dar. Die Avalprovision wurde in diesem Zusammenhang als Werbungskosten berücksichtigt.
Da die Abgrenzung zwischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und solchen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat das FG die Revision zugelassen. Im Streitfall war die prägende Gegenleistung nach den gesamten Umständen seine Arbeitsleistung und nicht die Anteilsübertragung. Die Vereinbarung über die mehrjährige Geschäftsführertätigkeit ist an die Anteilsübertragung geknüpft, sodass keine Unabhängigkeit und Eigenständigkeit vorliegen. Im Ergebnis war die Anteilsübertragung zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für den Erhalt und Behalt des Betrages, denn hierfür musste nach den Vereinbarungen zwingend die mindestens fünfjährige Fortführung der Geschäftsführertätigkeit hinzukommen.
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