Grundsätzlich können Betriebsveranstaltungen mit 25 % pauschaler Steuer abgegolten werden, sodass der Sachbezug nicht mit dem individuellen Steuersatz eines jeden Mitarbeiters versteuert werden muss. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt und alle Mitarbeiter des Betriebs oder eines Betriebsteils teilnehmen können.
Im Streitfall (BFH 27.3.24, VI R 5/22) hat die Steuerpflichtige zwei Weihnachtsfeiern veranstaltet, eine fand nur für Vorstandsmitglieder mit Kosten in Höhe von ca. 8.000 EUR statt und eine war für Mitarbeiter, welche zum Konzernführungskreis gehörten, mit Kosten in Höhe von ca. 170.000 EUR. Die Sachbezüge wurden bei den Mitarbeitern nicht versteuert und im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung durfte keine pauschale Versteuerung nachgeholt werden mit der Begründung, dass es sich nicht um Betriebsteile handele.
Das FG entschied letztendlich, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EstG handelt und § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EstG dem nicht entgegen steht, auch wenn nicht alle Betriebsangehörige teilnehmen durften.
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