Verlustrealisierung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei GmbH-Auflösung

Im Streitfall FG Düsseldorf 12.4.22, 10 K 1175/19 E hatte eine Steuerpflichtige im Frühjahr 2014 einen Anteil an einer GmbH zum Kaufpreis von einem Euro erworben. Damit eine Insolvenz abgewendet werden konnte, gewährte die Steuerpflichtige der GmbH ein Darlehen in Höhe von 320.000,00 €. Mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten konnte das Darlehen ordentlich gekündigt werden, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte das Darlehen außerordentlich sofort gekündigt werden. Fahrzeuge im Wert von 38.000,00 € und ein Ersatzteillager im Wert von 40.000,00 € wurden als Sicherheit übereignet.

Das Insolvenzverfahren wurde dann im September 2014 eröffnet und die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Der Insolvenzverwalter berichtete, dass die Steuerpflichtige eine Rückzahlung im Mai 2014 über 16.000,00 € erhalten habe und die übereigneten Fahrzeuge teilweise veräußert hat. Aus dem Bericht ging außerdem hervor, dass noch Vermögenswerte in Höhe von 44.000,00 € für die Insolvenzmasse frei seien.

Die Steuerpflichtige gab in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 einen Verlust aus §17 EStG in Höhe von 320.001,00 € aufgrund des Darlehensausfalls an. Die Verlustberücksichtigung wurde vom Finanzamt abgelehnt und auch das FG Düsseldorf stimmte dem Finanzamt zu. Im Jahr 2014 war nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden. Aus dem Bericht des Insolvenzverwalter war ersichtlich, dass die GmbH im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses nicht vermögenslos gewesen ist. Außerdem war zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, ob der Insolvenzverwalter die Rückzahlung in Höhe von 16.000,00 € anfechten wird und ob Erlöse aus der Verwertung der besicherten Fahrzeuge der Insolvenzanfechtung unterliegen.

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