Lohnsteuerliche Behandlung von Firmenfitness-Programmen

In der Praxis bieten Arbeitgebern Arbeitnehmern immer häufiger Firmenfitness-Programme als Gehaltsextras an, bei denen zu prüfen ist, ob und wie diese lohnsteuerlich zu behandeln sind. Dabei ist zu unterscheiden, ob dem Mitarbeiter ein Bezugsrecht oder ein Nutzungsrecht zugewendet wird. 

Schließt der Arbeitgeber mit einem Anbieter einen Vertrag ab, bei dem der Mitarbeiter eine verbilligte oder kostenfreie Mitgliedschaft erwerben kann, handelt es sich um ein Bezugsrecht. Dieser Vorteil stellt Arbeitslohn von dritter Seite dar. Der Bezugszeitpunkt orientiert sich an dem Zeitpunkt der Verfügungsmacht und die Bewertung des geldwerten Vorteils wird gem. 
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgenommen. Hat der Arbeitnehmer z. B. monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 18 EUR, gilt dieser Betrag bei einer Jahresmitgliedschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als zugeflossen und ist dann in Höhe von 216 EUR (12x18 EUR) zu versteuern. Es gibt die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung mit 30% gem. 37b EStG.

Das Nutzungsrecht liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit dem Anbieter eine Vereinbarung über die Nutzungsberechtigung der Fitnessanlagen trifft. Die Mitarbeiter gehen keinen Vertrag mit dem Anbieter ein, sondern zahlen monatlich einen Betrag an den Arbeitgeber für die Nutzung. Für Endverbraucher ist Nutzung der Fitnessanlagen ausgeschlossen. Hierbei erfolgt der Zufluss des geldwerten Vorteils monatlich bei Erfüllung der verbilligten Nutzung. Liegt der geldwerte Vorteil monatlich unter 50 EUR und der Mitarbeiter hat keine weiteren Vorteile, wodurch die 50 EUR monatlich überschritten werden, ist keine Besteuerung gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG vorzunehmen.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

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