Private Nutzung eines betrieblichen Mobilfunkgeräts

Die private Nutzung von betrieblichen Handys und Smartphone ist gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei. Im Streitfall (BFH-Urteil vom 23.11.2022 (VI R 50/20)) hatte der Arbeitgeber die privaten Smartphones der Mitarbeiter für einen Kaufpreis zwischen einem und sechs Euro erworben und zeitgleich dem Mitarbeiter zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Zu klären war, ob es sich um eine steuerliche Gestaltung handelt, sodass die private Nutzung nicht steuerfrei gewährt werden kann.

Das Finanzamt hat die Steuerbefreiung nicht anerkannt, da der Erwerb zu einem symbolischen Kaufpreis einem Fremdvergleich nicht standhält. Damit würden die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Für die vom Arbeitnehmer betrieblich geführten Telefonate wäre ein Einzelnachweis der Kosten notwendig. Ohne Einzelnachweis können bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR pro Monat als Auslagenersatz steuerfrei gewährt werden.

Der BFH hat die Steuerbefreiung anerkannt, die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer ein betriebliches Gerät privat nutzt, ist erfüllt, auch wenn das Mobilfunkgerät unter dem marktüblichen Preis erworben wurde. Im Streitfall ist sowohl das zivilrechtliche als auch das wirtschaftliche Eigentum an den Arbeitgeber übergegangen. Der BFH sieht es ebenfalls nicht als schädlich an, dass die Mobilfunkverträge auf den jeweiligen Arbeitnehmer lauten, da ausschlaggebend ist, dass der Arbeitgeber letztendlich die Kosten getragen hat.

Wichtig ist dabei zu beachten, dass die zum Mobilfunkvertrag gehörende SIM-Karte auch in dem vom Arbeitgeber überlassenen Gerät genutzt wird. Wird die SIM-Karte in einem privaten oder fremden Dritten Gerät genutzt, handelt es sich um eine Kostenübernahme, die nicht steuerfrei erstattet werden darf.

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