Das FG Niedersachsen entschied, dass Influencer keine Anschaffungskosten für hochwertige Kleidung und Mode-Accessoires als Betriebsausgaben absetzen können, da diese als bürgerliche Kleidung gelten und den Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) zuzuordnen sind.
Eine Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Nutzung sei nicht möglich. Typische Berufskleidung ist steuerlich nur absetzbar, wenn sie ausschließlich beruflich genutzt wird und dies klar belegbar ist. Hochpreisige Kleidung und Accessoires, die auch privat genutzt werden könnten, fallen nicht darunter, selbst wenn sie vorrangig in beruflichen Kontexten verwendet werden.
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