Neue Regelung bei der Verteilung der Kfz-Leasingkosten

Bisher war es so, dass die Sonderzahlung für das Kfz-Leasing bei Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die beruflichen Fahrten im Zeitpunkt der Zahlung berücksichtigt wurden. Im Streitfall (BFH 21.11.24, VI R 9/22) hat der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten für das geleaste Fahrzeug in der Steuererklärung angegeben, da er unter Berücksichtigung der Leasing-Sonderzahlung Kosten in Höhe von 0,93 EUR/km ermittelt hat und damit über der Pauschalen in Höhe von 0,30 EUR/km liegt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG).

Das Finanzamt erkannt im ersten Jahr (2018) die berechneten Kosten an. Im darauffolgenden Jahr hat der Steuerpflichtige den gleichen Betrag wie im Jahr zuvor angesetzt, allerdings widersprach das Finanzamt dem Steuerpflichtigen, weil sich die wesentlichen Verhältnisse geändert haben und damit die Pauschale in Höhe von 0,30 EUR/km zur Anwendung kommt. Im Jahr 2019 hat der Steuerpflichtige keine Sonderzahlung zum Leasing getätigt.

Das FG gab der Klage statt unter Ansatz der vom Kläger berechneten 0,93 EUR/km, der BFH allerdings hat die FG-Entscheidung aufgehoben und wieder an das FG verwiesen, da das FG die tatsächlichen Kosten u. a. wegen der Berücksichtigung der Leasing-Sonderzahlung im Vorjahr falsch berechnet hatte.

Nach neuer Rechtsprechung ist zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG eine Leasing-Sonderzahlung periodengerecht den einzelnen Jahren während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Dies gilt auch für andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.

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