Der Steuerpflichtige ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und hat für ein Kfz-Leasing eine einmalige Sonderzahlung geleistet. Diese wurde zutreffend im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgabe berücksichtigt. Gem. dem BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (IV C 6-S 2177/07/10004, BstBl 09, 1326) hat der Steuerpflichtige die Kostendeckelung für die private Kfz-Nutzung angewandt. Die Leasing-Sonderzahlung berücksichtigte der Steuerpflichtige dabei allerdings nicht.
Das Finanzamt hat in der Veranlagung die private Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung berücksichtigt, da die Kostendeckelung unter Berücksichtigung der anteiligen Leasing-Sonderzahlung die 1%-Regelung übersteigt. Die Sonderzahlung ist auf den Leasingzeitraum aufzuteilen und für die Kostendeckelung entsprechend zu berücksichtigen.
Der BFH (17.5.22, VIII R 26/20) stimmte dem Finanzamt zu. Auch wenn die Sonderzahlung gem. § 4 Abs. 3 EStG in zutreffender Weise im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt wurde, ist die Sonderzahlung bei der Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung auf die Leasinglaufzeit aufzuteilen. Es soll kein Unterschied zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG in Bezug auf die Ermittlung der privaten Entnahme entstehen.
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