Weiterbildung außerhalb des Dienstverhältnisses

Arbeitnehmer können zwei erste Tätigkeitsstätten haben gemäß Urteil des FG Niedersachsen, wenn sie arbeiten und daneben - außerhalb des Dienstverhältnisses – eine Vollzeitfortbildung (hier Meistervorbereitungskurs) absolvieren. 

Für die Fahrten zum Arbeitgeber und zur Bildungseirichtung darf somit nur die einfache Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ein Ansatz der höheren tastsächlich gefahrenen Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit ist damit ausgeschlossen.

Die negative Folge der zwei vorliegenden ersten Tätigkeitsstätten lässt sich verhindern, indem das Direktionsrecht des Arbeitgebers entsprechend ausgeübt wird. Die Bildungseinrichtung ist nämlich keine erste Tätigkeitsstätte, wenn die Vollzeitfortbildung innerhalb des Dienstverhältnisses stattfindet. Dies ist zu bejahen, wenn:

  • Die Bildungsmaßnahme während der regulären Arbeitszeit stattfindet.

  • Der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich fordert, dass dieser die Fortbildung absolviert und ihn während der Zeit der Fortbildung von der Arbeit freistellt.

  • Die Fortbildung am Wochenende stattfindet und der Arbeitgeber für Tage der Maßnahme bezahlten Urlaub gewährt.

Außerdem gilt als Indiz für eine Fortbildung innerhalb eines Dienstverhältnisses, wenn eine arbeitsrechtliche Vereinbarung (Weiterarbeitsklausel bzw. Rückzahlungsklausel) geschlossen wird, dass der Mitarbeiter nach bestandener Prüfung für eine bestimmt Zeit das Dienstverhältnis aufrechterhalten muss. Bei vorzeitiger Beendigung muss der Arbeitnehmer die Fortbildungskosten anteilig zurückzahlen.

Um den höheren Werbungskostenabzug zu erlangen, sollte das Direktionsrecht des Arbeitgebers während der Fortbildungsmaßnahme schriftlich fixiert werden. Nur so kann dem Finanzamt dargelegt werden, dass die Fortbildung innerhalb des Dienstverhältnisses stattgefunden hat.

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