Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gilt für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, bei diesen Unternehmen wird auf Antrag der Gewerbesteuerertrag, der auf die Verwaltung und Nutzung entfällt, gekürzt.

Im Streitfall (FG Hamburg 15.5.24, 2 K 76/22) hat die Steuerpflichtige drei Lagerhallen vermietet, davon ist eine ebenerdig, zwei sind zweigeschossig. In den zweigeschossigen Lagerhallen befinden sich ein Lastenaufzug und eine Paletten-Förderanlage. Die Steuerpflichtige machte von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gebraucht, das Finanzamt versagte den Abzug.

Das FG wies die Klage ab, da es sich um Betriebsvorrichtungen handelt und diese die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ausschließt. Insbesondere die Paletten-Förderanlage ist kein zwingend notwendiges Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung.

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