Im Streitfall handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck die Pflege und Förderung des Golfsports ist (BFH 21.4.22, V R 48/20). Streitig war die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Vom BFH wurde die Klage abgewiesen und das Gericht folgt der Rechtsprechung des EuGH. Der EuGH hat festgelegt, dass Sportvereine grundsätzlich nicht aufgrund Art. 132 Abs 1 Buchst. M MwStSysRL Umsatzsteuerfreiheit erlangen. Damit gilt für Sportvereine nur die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG, dieser Paragraph umfasst nur die Teilnehmergebühren für sportliche Veranstaltungen.
Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütungen erbringen, sind damit umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft auch die Leistungen, die der Sportverein gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringt. Bisher wurden diese in der Verwaltungspraxis steuerfrei gehandhabt.
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