Kein ermäßigter Steuersatz für Corona-Soforthilfen

Im Streitfall FG Münster 26.4.23, 13 K 425/22 E hat der Einzelunternehmer einer Gaststätte im Jahr 2020 eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 15.000 EUR, Überbrückungshilfe in Höhe von ca. 7.000 EUR sowie die November-/ Dezemberhilfe in Höhe von 43.000 EUR erhalten. Der Steuerpflichtige erfasste die Hilfen als Betriebseinnahmen und nahm den ermäßigten Steuersatz gem. § 24 Nr. 1 i. V. m. § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG in Anspruch.

Das Finanzamt versteuerte die Unterstützungen nicht zum ermäßigten Steuersatz mit der Begründung, dass es sich nicht um Entschädigungen, sondern um staatliche Zuschüsse aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen bzw. allgemeinpolitischen Gründen handelt. Außerdem seien diese Zahlungen nur als Ausgleichszahlungen für Ausgaben geleistet worden und es fehlt an einer Zusammenballung von Einnahmen, die für § 34 Abs. 1 EStG erforderlich sind.

Das Finanzgericht entschied ebenfalls, dass es sich um Betriebseinnahmen handelt, da die Hilfen durch den Betrieb veranlasst sind aufgrund der erlittenen betrieblichen Einschränkungen. (Hinweis auf BFH 29.9.20, VIII R 14/17, BstBl II 21, 431)

Da die Unterstützungen jeweils in dem Jahr gezahlt wurden, in dem die Umsatzausfälle entstanden sind, fehlt es an der Zusammenballung von Einkünften und damit auch an einer einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung beim Steuerpflichtigen. Der Zweck des ermäßigten Steuersatzes ist aber solche Progressionsbelastungen abzumildern.

Die Revision wurde vom Finanzgericht ausdrücklich nicht zugelassen.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

Artikel als PDF herunterladen

Zurück