Steuerpflichtige Veräußerung von Kryptowährung

In dem Streitfall BFH 14.2.23, IX R 3/22 hat der Steuerpflichtige verschiedene Kryptowährungen, wie Bitcoins, Ethereum und Monero, erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Jahr 2017 wurde daraus ein Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Mio. Euro erzielt.

Das Finanzamt sowie das Finanzgericht gingen davon aus, dass der Gewinn steuerpflichtig ist. Dies bestätigte der BFH im Revisionsverfahren ebenfalls. Gemäß dem BFH handelt es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäfts unterliegen. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) zählen zu „anderen Wirtschaftsgütern“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da diese gesondert selbstständig bewertet werden können. Die virtuelle Währung im Streitfall zählt als Zahlungsmittel und ist mit dem jeweiligen Kurswert zu bewerten. Werden dann Bitcoins, Ethereum oder Monero innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert oder getauscht, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.

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