Nebenleistungen bei Beherbergung unterliegen dem Aufteilungsgebot

Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen von einem Unternehmer an Fremde unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG. Grundsätzlich teilen Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistungen und für diese gilt der Steuersatz der Hauptleistung. Gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt dies aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, diese sind dann mit dem jeweils gültigen Steuersatz für diese jeweilige Leistung zu versteuern. Diesem Aufteilungsgebot unterliegen die Einräumung von Parkmöglichkeiten, auch wenn diese nicht gesondert vereinbart und vergütet werden, Verpflegungsleistungen, Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern sowie die Überlassung von Sportgeräten und -Anlagen.

Im Streitfall (BFH 10.1.24, XI R 11/23) betrieb die Steuerpflichtige u. a. ein Hotel, welches über einen eigenen Parkplatz verfügte. Die Parkplatzgestellung war kostenfrei für Hotelgäste. Das FA unterwarf die Parkplatzgestellung dem Regelsteuersatz von 19% und das FG war ebenfalls der Meinung, es handele sich dabei um eine selbständige Hauptleistung. Der BFH dagegen war der Auffassung, dass es sich um eine Nebenleistung handelt, da bei den Hotelgästen nicht unterschieden wurde, wie die Gäste angereist sind und die Parkplatznutzung nicht separat in Rechnung gestellt wurde. Allerdings unterliegt die Nebenleistung dem Aufteilungsgebot, sodass die Nutzung mit 19% versteuert werden muss- Außerdem ist der BFH auch der Ansicht, dass die Aufteilung unionsrechtkonform ist.

Aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH ist der BFH der Auffassung, dass kein „acte clair“ vorliegt und möchte wegen der vielen Gegenstimmen vom EuGH geklärt haben, ob das Aufteilungsgebot gem. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG grundsätzlich EU-rechtkonform ist.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

Artikel als PDF herunterladen

Zurück