Im Streitfall (FG Münster 14.6.2024, 4 K 2351/23) hat der Steuerpflichtige Einspruch gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags in einem Einkommensteuerbescheid mit einer Erstattung eingelegt.
Die Steuererklärung wurde sieben Monate zu spät abgegeben, weshalb das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von 175 EUR gem. § 152 Abs. 5 AO festgesetzt hat. Der Steuerpflichtige begründet seinen Einspruch damit, dass er einmalig die Steuererklärung zu spät abgegeben hat und die Veranlagung zu einer Erstattung geführt hat.
Grundsätzlich kann gem. § 152 Abs. 1 AO ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, davon ist aber abzusehen, wenn die verspätete Abgabe entschuldbar ist. Dies war bei dem Steuerpflichtigen nicht der Fall. Das Finanzamt wies darauf hin, dass sich §152 Abs. 1 AO n. F. lediglich auf die verspätete Abgabe und deren Verschulden bezieht.
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass kein Verspätungszuschlag festgesetzt wird. Das Finanzamt hat sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Der Verspätungszuschlag dient dazu, sicherzustellen, dass die Steuerfestsetzung und Steuerentrichtung rechtzeitig erfolgen. Im Falle einer Steuererstattung kann unter Berücksichtigung weiterer Kriterien im Rahmen des Ermessenspielraums auf den Verspätungszuschlag verzichtet werden.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, welche Ermessenskriterien nach der Neuregelung des §152 Abs. 1 AO zu berücksichtigen sind.
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