Gewährt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Darlehen und fällt diese im Zusammenhang mit der Auflösung der Kapitalgesellschaft aus, so können die entstandenen Verluste geltend gemacht werden.
Die frühere ständige Rechtsprechung des BFH zu dem sogenannten Eigenkapitalersatzrecht besagte, dass ausgefallene Gesellschafterdarlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten und somit zu gewerblichen Auflösungsverlusten führen.
Durch Einführung des MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht zwischenzeitig aufgehoben. Ausgefallene Gesellschafterdarlehen führten sodann grundsätzlich von 2008 bis 2019 nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten. Somit war es unklar, wie derartige Verluste behandelt werden. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass ausgefallene Gesellschafterdarlehen in dieser Zwischenzeit keine gewerblichen Verluste, sondern grundsätzlich als Verluste aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sind.
Durch die Gesetzesänderung vom 01.01.2020 wurde die vorherige Rechtslage wieder hergestellt. Ausgefallene Gesellschafterdarlehen führen somit gemäß des neuen § 17 Abs. 2a EStG seitdem wieder zu nachträglichen Anschaffungskosten und somit zu gewerblichen Auflösungsverlusten nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG.
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