Steuerbefreiung von kleinen Photovoltaikanlagen ab dem Jahr 2023

Im Jahressteuergesetz 2022 will die Bundesregierung die Entlastung hinsichtlich Bürokratie und Steuern verabschieden, um die Gewinnung aus Solarenergie zu fördern. Ab dem Jahr 2023 sind kleine Photovoltaikanlagen ertrag- und umsatzsteuerfrei. Für bereits genutzte Anlagen gelten die bis Ende 2022 gewählten Regelungen.

Bisher wurden durch das Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz gewerbliche Einkünfte erzielt. Für kleine Anlagen kann die Liebhaberei beim Finanzamt beantragt werden.  Ab 2023 sollen die gesamten Einnahmen und Ausgaben steuerirrelevant sein und müssen nicht in der Steuererklärung erklärt werden.

Die Steuerbefreiung soll für Anlagen mit einer Gesamtbruttoleistung bis zu 30 Kilowatt gelten, welche an, auf oder in Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden wie gewerblichen Immobilien installiert werden. Je Steuerpflichtigen gibt es eine Obergrenze von insgesamt 100 Kilowatt erzeugtem Strom aus mehreren Anlagen. Bei Mehrfamilienhäusern gilt eine Obergrenze von 15 Kilowatt pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Selbst Betriebe brauchen für eine begünstigte PV-Anlage keine Einnahmen-Überschussrechnung mehr erstellen.

Auch umsatzsteuerlich sollen die PV-Anlagen befreit werden, das bedeutet, dass sowohl der Kauf als auch die Installation steuerfrei sind, auch hier gilt die Obergrenze von 30 Kilowattstunden. Wer bei einer Anlage, die vor 2023 angeschafft wurde, zur Umsatzsteuer optiert und somit den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend gemacht hat, ist weiterhin an die fünfjährige Frist gebunden. Nach Ablauf der fünf Jahre sind dann die Einnahmen und Ausgaben auch umsatzsteuerfrei.

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