Unter bestimmten Voraussetzungen kann für neu geschaffenen, vermieteten Wohnraum eine Sonderabschreibung gem. §7b EStG in Höhe von 5% im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren in Anspruch genommen werden. Dabei werden maximal 4.000 EUR/qm Wohnfläche gefördert.
Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss im Zeitraum 1.1.2023 bis zum 30.9.2029 erfolgt sein, es müssen bestimmte Effizienzvorgaben erfüllt werden und die Baukostenobergrenze liegt bei 5.200 EUR/qm Wohnfläche. Um die Effizienzvorgabe „Energiehaus 40“ zu erfüllen, benötigt man für die Immobilie ein staatliches Gütesiegel (QNG-Siegel), die Anforderungen hierzu findet man unter qng.info.
Steuerpflichtige, die für die Vermietung Gewinnermittlungen erstellen, müssen die De-Minimis-Verordnung beachten, die besagt, dass in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Höhe von Beihilfen nicht überschritten werden darf. Für Steuerpflichtige, die die Vermietung in der Anlage V in der privaten Einkommensteuererklärung angeben, gilt diese Regelung nicht.
Das BMF hat zur Prüfung der Inanspruchnahme von Sonderabschreibung Checklisten veröffentlicht (BMF 29.524, IV C 3 – S 2197/19/10009; 010). Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann in den ersten vier Jahren eine lineare Abschreibung von bis zu 3% p. a. zzgl. der Sonderabschreibung von 5% p. a. (in der Summe für die ersten vier Jahre in Höhe von 32%) in Anspruch genommen werden.
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