Private Nutzung des Firmenfahrzeugs

Grundsätzlich wird nach dem ersten Anschein davon ausgegangen, dass betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden. Diese Nutzungsentnahme ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG monatlich mit 1 % des Listenpreises zu versteuern, sofern die betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt.

Liegt keine private Nutzung vor, ist die Bewertungsregel gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht anzuwenden. Dazu muss nachgewiesen werden, dass z. B. andere gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden sind, die für private Fahrten genutzt werden, außerdem kann ein Fahrtenbuch für den Firmenwagen geführt werden und somit nachgewiesen werden, dass keine Privatnutzung vorliegt.

Im Streitfall (BFH 22.10.24, VIII R 12/21) hatte das FG das Fahrtenbuch des Steuerpflichtigen aberkannt, da das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt wurde und somit ist das FG von einer privaten Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge ausgegangen. Der BFH entschied allerdings, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht nur durch ein nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch widerlegt werden kann. Der Fall wurde an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung zurückgewiesen, 

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