Werden durch den Verkauf von Kryptowährung innerhalb der Jahresfrist Gewinne erzielt, sind die Gewinne als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG einkommensteuerpflichtig.
Kryptowerte stellen Wirtschaftsgüter dar, da eine ausreichende Verkehrsfähigkeit vorliegt und Kryptowerte marktüblich übertragen werden können. Weiterhin sind Kryptowerte selbstständig bewertbar. Sowohl bei dem entgeltlichen Verkauf als auch beim Tausch mit anderer Kryptowährung liegen private Veräußerungsgeschäfte vor.
Ein Vollzugsdefizit kann nicht allein dadurch begründet werden, dass die Kryptowährung anonym veräußert wurde, auch wenn die Finanzbehörden Schwierigkeiten mit der steuerlichen Kontrolle haben, insbesondere bei Auslandsgeschäften.
Denkbar ist ein Vollzugsdefizit nur, wenn die rechtliche Struktur aus politischen Gründen nicht vollzogen wird oder in einer Anlaufphase erkennbare Umsetzungsprobleme nicht gelöst werden können (BFH 16.9.21, IV R 34/18).
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