Immer wieder kommt es mit dem Finanzamt zu Unstimmigkeiten in Bezug auf die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude. Grundsätzlich gilt die im Kaufvertrag vereinbarte Kostenaufteilung, es sei denn, diese weicht deutlich von den realen Wertverhältnissen ab und es liegt ein Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO für eine höhere Abschreibung vor.
Im Streitfall (FG München 10.4.24, 12 K 861/19) wurde die Aufteilung der Kosten für eine Eigentumswohnung gemäß der vertraglichen Vereinbarung aufgeteilt, das Finanzamt wich zu Lasten des Steuerpflichtigen von der Aufteilung ab. Im Klageverfahren veranlasste das FG die Erstellung eines Gutachtens. Das Gutachten wich nur geringfügig (unter 10%) von der vertraglichen Vereinbarung ab, sodass das FG der Klage stattgab.
Das FG erklärt, dass bei der Beurteilung der Kaufpreisaufteilung alle Umstände berücksichtigt, werden müssen. Es reicht nicht, die vertragliche Vereinbarung steuerrechtlich mit der Aufteilungshilfe vom BMF zu prüfen. Weicht ein Gutachten für die AfA-Bemessungsgrundlage um weniger als 10 % von der vertraglichen Vereinbarung ab, sei diese Abweichung gemäß des FG unbeachtlich. Eine Grenze der Angemessenheit für eine vertragliche Kaufpreisaufteilung wurde nicht höchstrichterlich entschieden und es wurde dazu nichts in der Literatur exakt formuliert.
Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.