Meldepflicht über Online-Geschäfte

Seit dem 1.1.2023 gibt es das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, welches die Betreiber von Plattformen wie Amazon, eBay oder Airbnb dazu verpflichtet, die Nutzer ab dem Erreichen bestimmter jährlicher Aufgriffsgrenzen der Finanzverwaltung zu melden.

Das Gesetz wurde verabschiedet, da die digitalen Verkäufe über Plattformen stark gestiegen sind und der Verwaltung keine Übersicht über eine ordnungsgemäße Versteuerung möglich ist.

Durch das neue Gesetz sind alle Plattformbetreiber verpflichtet, Anbieter zu melden, die relevante Tätigkeiten ausführen und damit die gesetzlich definierten Aufgriffsgrenzen überschreiten. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen (Vermietung eines Ferienhauses über Airbnb), Erbringung persönlicher Dienstleistungen (Facility-Leistungen, Handwerkerleistungen, Influencer), Verkauf von Waren (selbst hergestellte Lebensmittel oder Kunstgegenstände, antiquarische Bücher, gebrauchte Kleidung, Möbel oder Kfz), zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln (Vermietung von Fahrzeuganhängern oder Wohnwagen). Anbieter werden gemeldet, wenn mindestens 30 Fälle der relevanten Tätigkeiten erbracht wurden oder dadurch insgesamt mindestens 2.000 EUR als Vergütung erzielt wurde.

Die Plattformbetreiber melden Vor- und Nachnamen, Anschrift des Wohnsitzes, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit an das Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet die Informationen weiter an die zuständigen Landesfinanzbehörden und ggfs. an die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten.

Durch die neue Meldepflicht prüft die Finanzverwaltung, ob Verkaufserlöse ordnungs-gemäß versteuert werden. Gelegentliche Verkäufe von gebrauchten Gegenständen waren bisher und werden auch weiterhin steuerlich nicht berücksichtigt. Private Veräußerungsgeschäfte gem. § 23 EStG sind unverändert steuerpflichtig, sofern die Freigrenze in Höhe von 600 EUR Gewinn für alle Verkäufe zusammen überschritten wird.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Diese Information ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung. Bitte setzen Sie sich gegebenenfalls mit uns zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

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